Gesetzentwurf zur Umsetzung der IDD

24.03.2017

Stellungnahme des Verbands öffentlicher Versicherer zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 18. Januar 2017 für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb

Vorbemerkung
Die öffentlichen Versicherer betrachten den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 18. Januar 2017 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (im folgenden IDD), grundsätzlich als eine gute Grundlage für den Vertrieb von Versicherungen in Deutschland.

Die öffentlichen Versicherer befürworten uneingeschränkt, dass selbständige und angestellte Versicherungsvermittler über eine adäquate Sachkunde verfügen sollen und unterstützen die durch die IDD eingeführte Weiterbildungspflicht von 15 Stunden pro Jahr für Vermittler und Angestellte. Unverzichtbar ist jedoch auch, dass die konkrete Ausgestaltung der Weiterbildungspflicht sachgerecht erfolgt und dabei unverhältnismäßiger bürokratischer Aufwand vermieden wird. Zu Recht und ausgehend vom Gedanken der prinzipienbasierten Regulierung betont die IDD-Richtlinie, dass die Weiterbildung den wahrgenommenen Aufgaben und dem jeweiligen Markt entsprechen, die Ausgestaltung der Weiterbildungsverpflichtung also sachgerecht-differenziert sein muss. Auch für Angestellte, die beim Erstkontakt die Kunden zu Produkten informieren und beraten bzw. nur eine eingeschränkte/standardisierte Produktpalette vermitteln, müssen die bürokratisch-formalen Anforderungen an die Erfüllung der Weiterbildungspflicht verhältnismäßig sein. Nur dadurch lässt sich die flächendeckende Vertriebslandschaft, die im Interesse einer optimalen Versorgung der Kunden mit Versicherungsdienstleistungen ist, erhalten.

Wünschenswert wäre, wenn die nationale Umsetzung der IDD die Tatsache berücksichtigt, dass bestimmte Tätigkeiten in der Versicherungsbranche, wie die reine Schadensregulierung, keine Vertriebstätigkeiten darstellen und diese daher eine Ausnahme von den IDD-Anforderungen bilden müssen.

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Streichung in § 6 Abs. 6 VVG, mit der u.a. die bisherige Ausnahme von der Beratungspflicht bei Vermittlung im Fernabsatz nicht mehr gelten soll, sollte nicht umgesetzt werden.

Die öffentlichen Versicherer begrüßen, dass ein Provisionsverbot nicht weiter verfolgt wurde und die Bundesregierung grundsätzlich am bewährten Provisionssystem in Deutschland festhalten möchte. Gleichzeitig möchten die öffentlichen Versicherer die Bundesregierung ermutigen, diese Linie auch im europäischen Bereich weiter zu vertreten. Auch eine gesetzliche Festschreibung des Provisionsabgabeverbots ist positiv zu bewerten.

Es ist ein Anliegen der öffentlichen Versicherer, dass die Veränderungen und Anpassungen, die – nicht zuletzt mit Blick auf die noch ausstehenden delegierten Rechtsakte der EU-Kommission – im Rahmen der Rechtsverordnung getätigt werden, so schnell wie möglich festgeschrieben werden, um Rechtssicherheit für die Betroffenen herzustellen. Alle noch folgenden Regelungen, sollten nicht nur dem Kundeninteresse dienen, sondern auch dem Prinzip der Proportionalität folgen.

Ansprechpartner

Dr. Christian Schwirten
Leiter der Abteilung Politische Interessenvertretung
und des EU-Verbindungsbüros

T+49 (30) 22 60 549-22
Echristian.schwirten@voevers.de

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Ausführliche Stellungnahme (PDF)

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