Zusammenfassung
Die öffentlichen Versicherer begrüßen nachdrücklich, dass die Bundesregierung mit dem Altersvorsorgereformgesetz (AVRG) im Rahmen ihres Rentenpakets eine Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge vorgelegt hat. Der Gesetzentwurf stellt eine gute Basis für die Fortentwicklung der ergänzenden und geförderten kapitalgedeckte Altersvorsorge dar. Insbesondere bietet er die Chance, renditeträchtigere Anlagen zu befördern und zugleich mit verständlichen Produkten die Verbreitung der zusätzlichen Altersvorsorge zu erhöhen.
Der Verzicht auf eine zwingende 100%-Beitragsgarantie ermöglicht den Kunden deutlich bessere Renditen sowie höhere Versorgungsleistungen. Allerdings sollte der Dotierungsrahmen deutlich erhöht werden, um den Lohn- und Preissteigerungen der letzten 20 Jahren gerecht zu werden. Außerdem böte sich an, die künftig beitragsproportionale Grundzulage einheitlich bis zur geförderten Obergrenze auf 30 Cent pro Euro festzusetzen.
Dass für Bestandsverträge Vertrauens- und Bestandsschutz gewährt werden soll, halten wir für sachgerecht, da Altersvorsorgeverträge langfristig angelegt sind und entsprechend langfristig Kunden auch in ihre abgeschlossenen Verträge vertrauen sollen. Der freiwillige Wechsel in einen neuen Vertrag auf eigenen Wunsch ist weiterhin erlaubt.
Ausgesprochen kritisch sehen die öffentlichen Versicherer hingegen das geplante, einseitige Zulagen-Optionsrecht für Bestandskunden. Eine solche einseitige Wechseloption für Bestandskunden in das neue Zulagensystem würde zu prohibitivem Bürokratieaufwand führen. So sieht der Gesetzentwurf vor, dass Bestandskunden das einseitige Wahlrecht haben sollen, ihren bisherigen Vertrag fortzuführen und für diesen gleichzeitig in das neue Zulagensystem hinein zu optieren. Dies bedeutet, dass alle Versicherungsunternehmen, die einmal Riester-Verträge angeboten und noch Kunden im Bestand haben, bis Ende 2026 zwingend in ihren Bestand ein zweites Steuer-Bestandsführungssystem eingebaut haben müssen, selbst wenn sie gar nicht die Absicht verfolgen, das neue geförderte Produkt mit der neuen Zulagensystematik anzubieten! Da regulatorisch zwingende IT-Anpassungen in den Unternehmen Vorrang genießen (müssen), bedeutet dies, dass ohnehin schon sehr knappe IT-Ressourcen für unternehmesnbezogene Projekte noch stärker verknappt würden. Hinzu kommt der signifikante Kostenaufwand für diese Systemerweiterungen, dem keine zusätzlichen Erträge gegenüberstehen.
Wenn der Versicherungsnehmer die Vorteile des neuen Zulagensystems in Anspruch nehmen möchte, kann er einen neuen Vertrag abschließen. Der alte Vertrag sollte dann automatisch beitragsfrei gestellt werden. Mindestens sollte im Gesetz geregelt werden, dass ein Wechsel in die neue Zulagensystematik nur im Einvernehmen zwischen Kunde und Anbieter möglich ist.
Das Altersvorsorgereformgesetz schafft weitgehende Wahlfreiheit der Produktanbieter und Kunden zwischen verschiedenen Produktvarianten. Dies gewährt einerseits große Flexibilität, führt andererseits aber trotz Einführung eines einfach verständlichen und kostengünstigen „Standardprodukts“ auch zu mehr Komplexität.
- Das neue Standardprodukt „Standarddepot“ soll den Kunden innerhalb des oben beschriebenen Baukastens die Orientierung erleichtern und ein einfaches und zugleich renditeattraktives sowie digital abschließbares Angebot bieten. Die Pflicht für alle Anbieter, ein Standarddepot anzubieten muss praxistauglich ausgestaltet werden. Es sollte im Gesetz klar geregelt bzw. in der Gesetzesbegründung deutlich gemacht werden, dass sich ein Anbieter für dieses Standardprodukt auch eines Produktes Dritter bedienen kann (White-Label-Ansatz). Dies würde die Ausschöpfung von Skalenvorteilen erleichtern und könnte die Kosten der Produkte merklich begrenzen. Für die Kunden dürfte allein entscheidend sein, dass bei jedem Anbieter auch ein, mit den anderen geförderten Produkten vergleichbares, Standardangebot abgeschlossen werden kann.
- Wettbewerbsgleichheit und intersektorale Konsistenz sind konkret insbesondere in Bezug auf den Abschluss des Standardproduktes erforderlich, das ja – auch digital – einfach abschließbar sein soll. Gemäß § 6 VVG müssen Versicherer ihre Kunden beraten, wenn ein Anlass erkennbar ist, was eine entsprechend aufwändige Geeignetheits- oder Angemessenheitsprüfungen diversen Fragen beinhaltet. Es wäre jedoch im Sinne des Gesetzes, wenn dieses Standardprodukt in allen Vertriebswegen unkompliziert als „execution only“ verkauft werden kann. Daher sollte für Versicherungen die gesetzliche Beratungspflicht für das Standardprodukt ausgesetzt werden, so wie dies für Kapitalanlageprodukte, die keine Versicherungen sind, bereits vorgesehen ist.
- Lediglich bei lebenslangen Leibrenten soll noch eine Rentengarantiezeit von 10 oder 20 Jahren möglich sein. Da bei bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres laufenden Auszahlplänen eine Vererbbarkeit des Restkapitals an Hinterbliebene im Falle eine früheren Todes gegeben ist, sollte jedoch auch die Beschränkung der Rentengarantiezeit gänzlich entfallen.
- Erkennbare Handschrift des Gesetzesentwurfs ist, den Kunden eine große Auswahlmöglichkeit hinsichtlich der Kapitalanlagen zu geben, bei gleichzeitiger Gewährleistung von adäquaten Renditechancen und Vermeidung von unverhältnismäßigen Anlagerisiken. In diesem Sinne sollte der Katalog der zulässigen Anlagevermögen – auch für das Standardprodukt – mittels Verweis auf § 124 Abs. 1 VAG um klassische Sicherungsvermögen ergänzt werden.
Die Gewährung einer lebenslangen Rente als Bestandteil eines staatlich gefördertes Altersvorsorgeprodukt hat nach wie vor ihre Berechtigung, da das Langlebigkeitsrisiko ein ernst zu nehmender Faktor ist, der an Bedeutung noch zunehmen dürfte. Künftig sollen auch Auszahlpläne mit festem Endalter möglich sein, die der Unsicherheit hinsichtlich der individuellen Lebenserwartung jedoch nicht vollständig gerecht werden können. Das vorgesehene ein Mindestendalter von 85 Jahren greift zu kurz und sollte daher auf 90 Jahre erhöht werden.
Wir begrüßen ausdrücklich die im Gesetz vorgesehene Evaluierung. Die geplante Überprüfung der Verbreitung der privaten Altersvorsorge, der Entwicklung der Eigenbeiträge sowie der Akzeptanz der neuen Produkte ist ein wichtiger Schritt, um die Wirksamkeit der Maßnahmen objektiv zu bewerten. Damit wird die notwendige Offenheit für Weiterentwicklungen geschaffen, um die private Altersvorsorge künftig noch breiter und wirksamer aufzustellen. Dabei sollte die Evaluation nicht erst im erst im Jahr 2031 sondern deutlich früher – ggf. mit Zwischenevaluation – stattfinden, um deren Erkenntnisse in mögliche Legislativmaßnahem einfließen lassen zu können. Schließlich soll die Rentenkommission bereits Mitte 2026 ihre Ergebnisse vorlegen und sich in ihrer Arbeit ausdrücklich mit der Weiterentwicklung der kapitalgedeckten Altersvorsorge in der 2. und 3. Säule befassen.
Die gesamte Stellungnahme mit detaillierten Anmerkungen finden Sie zum Download hier.





