Der Verband öffentlicher Versicherer begrüßt die Möglichkeit, zur EIOPA-Konsultation zur aufsichtsrechtlichen Behandlung von Klimaanpassungsmaßnahmen unter Solvency II Stellung zu nehmen. Als zweitgrößte Gruppe im deutschen Erstversicherungsmarkt mit starker regionaler Verankerung fühlen sich die öffentlichen Versicherer einem resilienten und nachhaltigen Wirtschaftssystem in besonderer Weise verpflichtet. Als Marktführer in der Wohngebäudeversicherung sind die öffentlichen Versicherer direkt Naturkatastrophenrisiken ausgesetzt und damit signifikant von den physischen Auswirkungen des Klimawandels betroffen.
Klimabezogene Risiken sind kein theoretisches Konzept, sondern bereits heute wesentliche Treiber der Schadenentwicklung, der Bepreisung, der Rückversicherungskapazitäten und der langfristigen Versicherbarkeit. Der VöV unterstützt daher nachdrücklich alle Bemühungen, die risikobasierte Behandlung von Anpassungsmaßnahmen im Rahmen von Solvency II zu verbessern. Gleichzeitig betont der Verband, dass jede Anpassung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen mit dem Grundprinzip von Solvency II im Einklang stehen muss: Kapitalanforderungen müssen risikobasiert, evidenzbasiert und verhältnismäßig sein.
Allgemeine Anmerkungen zu Klimaanpassungsmaßnahmen
Klimaanpassung und Versicherbarkeit
Klimaanpassung muss als systemweite Herausforderung verstanden werden, die weit über den Versicherungssektor hinausgeht. Versicherer spielen zwar eine wichtige Rolle bei der Absicherung von Restrisiken und der Erhöhung der Risikotransparenz, sie können jedoch wirksame Präventions- und Anpassungsmaßnahmen nicht ersetzen. Die langfristige Versicherbarkeit von Naturkatastrophenrisiken hängt entscheidend davon ab, in welchem Umfang die zunehmende Risiken begrenzt und Schutzmaßnahmen umgesetzt werden.
Ein resilienter Rahmen erfordert daher ein koordiniertes Vorgehen auf allen Governance-Ebenen. Der öffentliche Sektor ist dafür verantwortlich, die erforderliche Infrastruktur bereitzustellen, einschließlich Hochwasserschutzsystemen und einer risikobewussten Raumplanung. Gleichzeitig müssen private Akteure, darunter Haushalte und Unternehmen, durch individuelle Risikominderungsmaßnahmen ihren Beitrag leisten. Ohne ein derart koordiniertes Handeln werden steigende Schadenssummen und -häufigkeiten zwangsläufig zu höheren Prämien, einer verringerten Zeichnungskapazität und letztlich zu Einschränkungen der Versicherbarkeit führen.
In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig, realistische Erwartungen an die Rolle der Versicherer zu wahren. Versicherung ist eine Ergänzung zur Risikominderung und kein Ersatz für unzureichende öffentliche Präventionspolitik. Ein System, das sich in übermäßigem Maße auf Ex-post-Entschädigungsmechanismen, einschließlich ad hoc gewährter staatlicher Unterstützung, stützt, läuft Gefahr, die Anreize für Prävention zu schwächen und damit die Versicherungslücke zu vergrößern.
Grenzen der Standardformel und Bedarf an risikobasierten Ansätzen
Die derzeitige Standardformel für Naturkatastrophenrisiken bildet die Vielfalt und Komplexität realer Risikoprofile nicht angemessen ab. Ihre Abhängigkeit von typisierten Parametern und relativ groben geografischen Klassifikationen beschränkt die Möglichkeit, regionale Unterschiede, portfoliospezifische Merkmale und die Wirkungen von Anpassungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Erfahrungen aus den Unternehmen zeigen, dass insbesondere für Hochwasserrisiken die Standardformel die tatsächlichen Risikomerkmale möglicherweise nicht vollständig widerspiegelt. Unterschiede zwischen internen Risikobewertungen auf Basis von Katastrophenmodellen und den in der Standardformel verankerten Annahmen verdeutlichen diese Begrenzung. Anpassungsmaßnahmen wie verbesserte Baustandards oder Hochwasserschutzinfrastruktur werden nicht ausreichend berücksichtigt, während gleichzeitig die verbesserten Schutzmaßnahmen zu steigenden versicherten Werten führen können.
Diese strukturellen Einschränkungen lassen sich nicht durch inkrementelle Anpassungen vollständig beheben. Eine periodische Rekalibrierung kann dazu beitragen, langfristige Entwicklungen abzubilden, ist jedoch von Natur aus langsam und nicht in der Lage, portfoliospezifische Merkmale zu erfassen. Ebenso würde die Einführung zusätzlicher Parameter die Komplexität und die Datenanforderungen erhöhen, ohne notwendigerweise zu einer signifikanten Verbesserung der Risikosensitivität zu führen.
Bevorzugter aufsichtsrechtlicher Ansatz: USPs, Risikominderung und Proportionalität
Vor diesem Hintergrund erachtet der VöV unternehmensspezifische Ansätze, insbesondere unternehmensspezifische Parameter (USPs), als den geeignetsten und verhältnismäßigsten Weg, Anpassungsmaßnahmen im bestehenden Solvency‑II‑Rahmen abzubilden. USPs ermöglichen es den Versicherern, granularere Informationen - einschließlich detaillierter Daten der Risikopositionen und Ergebnisse von Katastrophenmodellen - zu berücksichtigen und so die Übereinstimmung zwischen regulatorischen Kapitalanforderungen und den tatsächlichen Risikoprofilen zu verbessern.
Darüber hinaus ist es entscheidend anzuerkennen, dass Risikominderung in der Versicherungspraxis über traditionelle Instrumente wie Rückversicherung hinausgeht. Vertragliche Gestaltungsmerkmale wie Selbstbehalte, Begrenzungen von Höchstentschädigungen und Deckungsbedingungen sind integrale Bestandteile des Risikomanagements der Versicherer. Diese Mechanismen beeinflussen die Schadensverteilung unmittelbar und reduzieren die Risikoposition gegenüber Extremereignissen erheblich. Aus aufsichtsrechtlicher Perspektive sollten sie daher bei der Bewertung der Auswirkungen von Anpassungsmaßnahmen berücksichtigt werden.
Zugleich müssen Proportionalität und Praktikabilität zentrale Leitprinzipien bleiben. Die Anerkennung von Anpassungsmaßnahmen erfordert verlässliche Daten und konsistente Methoden, doch ist die Datenverfügbarkeit in vielen Bereichen weiterhin begrenzt. Jeder regulatorische Ansatz muss daher übermäßige Komplexität und unverhältnismäßige Berichtslasten vermeiden. Insbesondere sollte die Nutzung interner Modelle nicht zum primären Mechanismus werden, da dies kleinere Unternehmen benachteiligen und das Level Playing Field innerhalb des Solvency‑II‑Rahmens untergraben würde.
Die ausführliche Stellungnahme mit spezifischen Antworten auf ausgewählte Fragen finden Sie zum Download hier!





