„Merkblatt zu wohlverhaltensaufsichtlichen Aspekten bei kapitalbildenden Lebensversicherungsprodukten“ – Die aufsichtsrechtlichen Ziele der BaFin und ihr Streben, den Kundennutzen sowie den Schutz der Verbraucher sicher zu stellen, gilt es zu unterstützen. Folgerichtig nimmt der Verband öffentlicher Versicherer (VöV) gerne die Möglichkeit der Konsultation wahr und steht bereit, den weiteren Umsetzungsprozess konstruktiv zu begleiten. Vor allem im Hinblick auf eine transparente und nachvollziehbare Aufsichtsarbeit ist der Entwurf des „Merkblatts zu wohlverhaltensaufsichtlichen Aspekten bei kapitalbildenden Lebensversicherungsprodukten“ zu begrüßen.
Auch der Verzicht auf die Nennung eines starren Provisionsrichtwertes und die damit einhergehende Anerkennung des Provisionsvertriebes ist positiv zu werten. Gleichwohl sind aus Sicht des Verbands öffentlicher Versicherer bei vier Teilaspekten des Merkblattes Nachbesserungen bzw. Klarstellungen notwendig:
- Erstens plädieren wir dafür, in dem Rundschreiben den Kundennutzen deutlich weiter zu fassen bzw. klarzustellen, dass sich die Anforderungen nicht auf klassische oder dazu vergleichbare Lebensversicherungen mit höheren Garantien beziehen. Die Rendite nach Kosten und Inflation ist nur einer von mehreren Faktoren, warum sich Verbraucher für ein entsprechendes Produkt entscheiden, und sie sollte zudem relativ im Vergleich zu anderen verfügbaren Produkten gesehen werden.
- Zweitens sollte auf das Erfordernis von Stornoszenarien verzichtet werden. Upfront gezahlte Abschlussprovisionen sind verursachergerecht und entsprechen dem zeitlichen Anfall des Vermittleraufwandes; mit der gesetzlichen Stornohaftung ist zudem ein fairer Interessenausgleich sichergestellt.
- Drittens sollte der Abschnitt zu unterschiedlich hohen Aufwendungen für unterschiedliche Vertriebspartner/-wege überarbeitet werden. Die Praxis der unterschiedlich hohen Aufwendungen für unterschiedliche Vertriebspartner stellt keine verdeckte Querfinanzierung dar, sondern reflektiert lediglich die unterschiedlichen Kostenstrukturen der jeweiligen Vertriebswege.
- Viertens sollte das Merkblatt dahingehend ergänzt werden, dass von den LVU ausdrücklich verlangt wird, sich zu vergewissern, welche Provisionen von zwischengeschalteten Vertriebsgesellschaften an die nachgelagerten Vermittler gezahlt werden und inwieweit davon ein Fehlanreiz ausgehen könnte. Andernfalls könnte eine für den Kunden negative vertriebliche Anreizwirkung entstehen, da dann vergleichbare Produkte unterschiedlich hoch provisioniert werden könnten. Dies würde dem Kundeninteresse widersprechen.