Gesetzentwurf Betriebsrentenstärkungsgesetz

20.03.2017

Stellungnahme des Verbands öffentlicher Versicherer zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 15. Dezember 2016

Zusammenfassung
Der Verband hat verschiedentlich zu den Gesetzentwurfsplänen Stellungnahmen abgegeben. Wir beschränken uns daher im Folgenden bewusst auf die wichtigsten Kernpunkte, ohne die unseres Erachtens der Erfolg der geplanten Maßnahmen nicht gewährleistet werden kann.

In ihrem Koalitionsvertrag hat die Bundesregierung das Ziel formuliert, den Verbreitungsgrad der betrieblichen Altersversorgung (bAV) insbesondere im Bereich der Geringverdiener und Arbeitnehmer, die in kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) tätig sind, zu erhöhen. Zugleich bekennt sich die Bundesregierung damit zum Drei-Säulen-Modell und zu der Ergänzung der gesetzlichen Rente durch kapitalgedeckte, nicht-staatliche Lösungen. Beides wird vom Verband öffentlicher Versicherer nachdrücklich unterstützt, gehören doch Geringverdiener und KMU in besonderem Maße zu den Kunden seiner Mitgliedsunternehmen. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist daran zu messen, inwieweit die Ziele des Koalitionsvertrages bestmöglich erreicht werden.

Der Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes enthält verschiedene positive Vorschriften bzw. Ansatzpunkte, die sich jedoch – ohne zwingenden Grund – auf tarifvertragliche Vereinbarungen beschränken (Sozialpartnermodell). Nach unserer Auffassung bleiben damit bAV-Hindernisse insbesondere für mittelständische Unternehmen und Geringverdiener bestehen, die gerade nicht an einen Tarifvertrag gebunden sind bzw. gebunden sein wollen. So droht die Gefahr, dass ohne entsprechende Erweiterungen des Gesetzes gerade die Zielgruppe des Koalitionsvertrages bzw. wichtige Teile davon nicht erreicht werden.

Uneingeschränkt positiv zu bewerten ist, dass in der Grundsicherung im Alter ein Freibetrag für Leistungen aus bAV-, Riester- und Basisrenten eingeführt und damit ein klarer Anreiz zur Eigenvorsorge gesetzt wird. Zu begrüßen sind ferner die Verbesserungen zur Riesterrente und dabei u.a. die Anhebung der Grundzulage. Dies allein wird die Verbreitung von Riester – gerade vor dem Hintergrund der Einkommensentwicklung seit 2002 – allerdings nicht bewirken können. Wir halten es für erforderlich, den Höchstbetrag für Riester deutlich zu erhöhen und für die Zukunft zu dynamisieren.

Der staatlich gezahlte bAV-Förderbeitrag für Geringverdiener ist im Grundsatz ebenfalls zu begrüßen. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, warum eine Förderung nur im Falle einer arbeitgeberfinanzierten bAV gewährt wird. Gerade wenn ein Geringverdiener zu eigenen bAV-Vorsorgeanstrengungen bereit ist, sollte dieser nicht von der Beteiligungsbereitschaft des Arbeitgebers abhängig sein, um von einem staatlichen Zuschuss profitieren zu können. Ein bAV-Förderbeitrag sollte daher auch und gerade im Falle einer rein arbeitnehmerfinanzierten bAV und im Falle einer Mischfinanzierung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) gewährt werden.

Ein wesentlicher Teil des Gesetzes ist das neue Sozialpartnermodell. Auf der Grundlage tarifvertraglicher Vereinbarungen sollen damit neue Instrumente genutzt und die bAV-Absicherung verbreitet werden. Diese sind insbesondere die Vereinbarung von reinen Beitragszusagen ohne garantierte Leistungen für den Arbeitnehmer und ohne Einstandspflicht des Arbeitgebers oder des bAV-Versorgungsträgers („pay and forget“). Im Falle einer durch Entgeltumwandlung finanzierten reinen Beitragszusage wird der Arbeitgeber zudem verpflichtet, mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts (als Kompensation für seine Sozialversicherungsbeitragsersparnis) in die bAV des Arbeitnehmers einzuzahlen. Außerdem kann im Rahmen des Sozialpartnermodells mittels Tarifvertrag ein Optionssystem vereinbart werden, das den Arbeitgeber zum Angebot einer bAV verpflichtet und (lediglich) dem Arbeitnehmer das Recht gibt, mittels explizitem Widerspruch dieses Angebot nicht wahrzunehmen.

Vor dem Hintergrund des Niedrigzinsumfeldes sowie der Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung in anderen EU-Staaten sind einige Elemente des Sozialpartnermodells zeitgemäß und grundsätzlich geeignet, die Verbreitung der bAV zu erhöhen. Tarifverträge können einen Beitrag zur Verbreitung der bAV leisten. Allerdings ist es nicht nachvollziehbar – und unseres Erachtens auch nicht im Sinne des übergeordneten Ziels des Koalitionsvertrages – warum die neuen Instrumente auf die Sphäre tarifvertraglicher Vereinbarungen beschränkt bleiben sollen, wenn man sich hiervon doch eigentlich einen großen Wirkungsgrad erwartet. Kernelemente der reinen Beitragszusage sollten in der bAV bei Durchführungswegen nach § 3 Nr. 63 EStG grundsätzlich eingesetzt werden können: Unabhängig von einer tarifvertraglichen Grundlage sollte eine Enthaftung des Arbeitgebers auch jenseits der neuen Zusageart der reinen Beitragszusage vorgesehen werden, wenn die Leistungsansprüche des Arbeitnehmers durch den externen Versorgungsträger und einer Sicherungseinrichtung, zum Beispiel Protektor, abgesichert sind. Ferner sollte der Zuschuss des Arbeitgebers bei jeglicher durch Entgeltumwandlung finanzierter bAV verpflichtend sein. Ebenfalls sollte das Optionsmodell allen Arbeitgebern unabhängig von deren Tarifbindung als betriebliche Lösung zur Verfügung stehen. Weitere Verbesserungen halten wir auch im Bereich der Portabilität von bAV-Verträgen für möglich und angezeigt, damit gerade bei KMU-Beschäftigen die bAV-Bereitschaft steigt. Hierzu könnte z.B. das Recht des Arbeitnehmers gehören, eine eigene Direktversicherung einzubringen, wenn der Arbeitnehmer keine bAV anbietet.

Um die bestehende betriebliche Altersversorgung zahlreicher Bürger nicht unnötig zu gefährden, einen Wettbewerb durch viele Anbieter sowie eine angemessene Auswahl von unterschiedlichen bAV-Produkten und die bewährten Vorsorgewege zu erhalten, braucht es ein gleichberechtigtes Nebeneinander sämtlicher Durchführungswege.

Ansprechpartner

Dr. Christian Schwirten
Leiter der Abteilung Politische Interessenvertretung und des EU-Verbindungsbüros

T+49 (30) 22 60 549-22
Echristian.schwirten@voevers.de

Ina Biesel
Abteilung Politische Interessenvertretung, Senior-Referentin, insb. für Altersvorsorge

T+49 (30) 22 60 549-24
Eina.biesel@voevers.de

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Ausführliche Stellungnahme (PDF)

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