Stellungnahme des Verbands öffentlicher Versicherer zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 24. Oktober 2017 für eine Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Versicherungsvertrieb (IDD), zu dem das Gesetzgebungsverfahren in Deutschland im Juli 2017 abgeschlossen wurde, ist sehr ausgewogen und positiverweise klar vom 1:1 Grundsatz der Umsetzung von EU-Richtlinien in deutsches Recht geprägt. Auch der sich daraus ableitende Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums „Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb“ ist an vielen Stellen grundsätzlich ausgewogen. Der Entwurf findet durchaus sachgerechte Lösungen, wie etwa die Zulassung verschiedenster geeigneter Formate zur künftig verpflichtenden Weiterbildung von 15 Stunden pro Jahr für alle, die Versicherungen beraten und vermitteln.
Allerdings werden insbesondere beim Thema Weiterbildung (vgl. § 7 VersVermV-E und dazugehörige Anlagen) Anforderungen definiert, die einerseits in wichtigen Teilen nicht von der EU-Richtlinie bzw. dem IDD-Umsetzungsgesetz gedeckt und andererseits vor allem bei zentralen Aspekten sachlich nicht gerechtfertigt sind, dafür aber sehr kontraproduktive Auswirkungen für die Weiterbildungsmaßnahmen sowie die Durchführenden, vor allem aber auch für die Kunden hätten.
Die öffentlichen Versicherer befürworten uneingeschränkt, dass Versicherungsvermittler über eine adäquate Sachkunde verfügen sollen und unterstützen die durch die IDD eingeführte Weiterbildungspflicht von 15 Stunden pro Jahr. Unverzichtbar ist jedoch, dass die konkrete Ausgestaltung der Weiterbildungspflicht sachgerecht erfolgt und dabei unverhältnismäßiger bürokratischer Aufwand vermieden wird. Immerhin sind gemäß Bundesregierung künftig rund 520.000 Personen von der jährlichen Fortbildung betroffen. Generell sollte es durch die Details der Verordnung nicht zu einer Überregulierung kommen. Unverhältnismäßige Bürokratie führt zu höheren Kosten, entsprechendem Druck auf die Preise und schlechteren Gesamtergebnissen. Dies geht zu Lasten des Kunden und führt nicht zu mehr Verbraucherschutz, sondern zu weniger Angebot an umfassender Beratung in der Fläche. Der Bundesrat hat sich dazu in seinem Entschließungsantrag zum IDD-Umsetzungsgesetz [vgl. Bundesratsdrucksache 533/17 (Beschluss) vom 7. Juli 2017] geäußert und deutlich gemacht, dass eine verhältnismäßige Ausgestaltung der Weiterbildungsanforderungen nötig ist, ansonsten bestehe die Gefahr, dass aus Wirtschaftlichkeitsgründen viele bisher in der Kundenberatung tätige Personen künftig von der Vermittlungstätigkeit ausgeschlossen würden.
Die öffentlichen Versicherer setzen sich im Hinblick auf die Versicherungsvermittlungsverordnung insbesondere für folgende Punkte ein:
- Zwischen Sachkunde und Weiterbildung gibt es inhaltlich große Überschneidungen, allerdings müssen die Inhalte anrechenbarer Weiterbildungen über die in Anlage 1 aufgeführten Inhalte der Sachkundeprüfung hinausgehen. Dies wird der Realität einer guten Vermittlung und Beratung gerecht und entspricht darüber hinaus dem Ziel der Bundesregierung, die IDD 1:1 umzusetzen.
- Unterschiedliche Weiterbildungsformate erfordern unterschiedliche Anforderungen. Eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle ist daher nicht für jedes Format angemessen (wie es § 7 Abs. 1 vorsieht) und darf nicht zwingend für jede Form der Weiterbildung vorgeschrieben werden.
- Eine prinzipienbasierte Regelung zu den organisatorischen Anforderungen an Weiterbildungsmaßnahmen ist deutlich sachgerechter als eine starre, unflexible Detailregulierung wie sie Anlage 3 enthält. Daher ist es sachgerecht, die Anlage 3 zu streichen und eine grundlegende Vorgabe zur Sicherstellung der Qualität der Weiterbildung direkt in § 7 zu verankern.
- Die Verpflichtung zur Weiterbildung sollte anlassbezogen geprüft werden. Daher sollte Anlage 4 gestrichen werden, zumal diese für die Angestellten neben einem jährlichen Nachweis auch eine überbordende Auflistung der Weiterbildungsmaßnahmen vorsieht, die nicht zielführend ist, keine 1:1-Umsetzung der IDD darstellt und für die wir keine Grundlage im deutschen IDD-Umsetzungsgesetz sehen.