Verordnung zur Umsetzung der IDD

05.07.2018

Stellungnahme des Verbands öffentlicher Versicherer zur Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 27. Juni 2018
„Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb“

Die auf dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Versicherungsvertrieb (IDD), zu dem das Gesetzgebungsverfahren in Deutschland im Juli 2017 abgeschlossen wurde, basierende „Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb“ ist ausgewogen und im Vergleich zum ersten Entwurf der Verordnung aus dem Oktober 2017 an vielen Stellen deutlich verbessert.

Erfreulicherweise wurde vom Bundeswirtschaftsministerium in weiten Teilen der Entschließungsantrag des Bundesrats zum IDD-Umsetzungsgesetz [vgl. Bundesratsdrucksache 533/17 (Beschluss) vom 7. Juli 2017] berücksichtigt. In diesem Antrag fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Weiterbildungsanforderungen verhältnismäßig auszugestalten und damit auch der Gefahr zu begegnen, dass aus Wirtschaftlichkeitsgründen viele bisher in der Kundenberatung tätige Personen künftig von der Vermittlungstätigkeit ausgeschlossen würden. Positiverweise ist nun ein breites Spektrum an Inhalten zur Weiterbildung erlaubt, das der Realität der Kundenberatung gerecht wird. Darüber hinaus muss eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle sinnvollerweise nur bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium umgesetzt werden und ein Nachweis der Weiterbildung nach Anlage 4 muss nur anlassbezogen erbracht und die einzelnen Mitarbeiter müssen nicht mehr mit ihren Weiterbildungsmaßnahmen aufgelistet werden.

Im Sinne einer konsequenten Vermeidung unnötiger Bürokratie und dem Erhalt des flächendeckenden Vertriebs sind allerdings weitere Verbesserungen notwendig. So müsste unter anderem noch die entbehrliche Anlage 3 gestrichen werden. Auch die im ersten Entwurf enthaltene Stichtagsregelung sollte wieder eingeführt werden, um bei unterjähriger Aufnahme einer Tätigkeit bzw. der zeitweiligen Tätigkeitsunterbrechung eine anteilige Weiterbildung zu ermöglichen.

Zu einzelnen Aspekten und Fragen der Verordnung nimmt der Verband öffentlicher Versicherer Stellung.

Ansprechpartner

Dr. Christian Schwirten
Leiter der Abteilung Politische Interessenvertretung und des EU-Verbindungsbüros

T+49 (30) 22 60 549-22
Echristian.schwirten@voevers.de

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Ausführliche Stellungnahme (PDF)

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